Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .26 Erlöschen der Mitgliedschaft

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 26 Erlöschen der Mitgliedschaft      

Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn die Wahlberechtigung bleibt bestehen,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust der Wählbarkeit,

6. gerichtliche Entscheidung nach § 25,

7. Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bestimmten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.


mehr zu: Hessisches Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024