Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .75 Information über soziale Zuwendungen, Ersatzansprüche gegen Beschäftigte

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§ 75 Information über soziale Zuwendungen, Ersatzansprüche gegen Beschäftigte      

(1) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag des Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Anträge und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.


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