Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .15 Zeitpunkt der Wahl

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§ 15 Zeitpunkt der Wahl      

Die regelmäßig durchzuführenden Personalratswahlen sollen in Abständen von vier Jahren (§ 23 Abs. 1), jeweils in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. Mai, stattfinden.


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