Hessisches Besoldungsgesetz: § .9 Aufhebung des bisherigen Rechts

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§ 9 Aufhebung des bisherigen Rechts   

Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b aufgehoben. Art. 6 § 1 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.


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