Hessisches Besoldungsgesetz: § .2 Hessische Besoldungsordnungen

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§ 2 Hessische Besoldungsordnungen   

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen Besoldungsordnungen - Anlage I -.  


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