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§ 7a Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.