Beamtenversorgungsgesetz Hessen: § 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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§ 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG,, Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.


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