Beamtenversorgungsgesetz Hessen: § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

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§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Empfänger von Ruhegehalt, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7), werden daneben die Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,

2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,

3. für Ruhestandsbeamte, die

a) wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, oder

b) nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 467 Euro.

(3) Die Höchstgrenze nach Abs. 2 ist in den Fällen des §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, gelten die Abs. 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(9) Beziehen Beamte, die nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(10) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Abs. 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.


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