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§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.