Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § 6 Abrechnung

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§ 6 Abrechnung     

Der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen eintausend Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.


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