Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § 8 Übergangsvorschrift

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§ 8 Übergangsvorschrift     

(1) Wird die Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die der Beamte vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat, erst nach diesem Zeitpunkt gezahlt, so sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Soweit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften für den Beamten im Einzelfall günstiger sind, sind sie auf die bis zum 1. März 1965 gezahlten Vergütungen anzuwenden.


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