Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § 7 Nutzungsentgelt

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§ 7 Nutzungsentgelt     

(1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn (§ 81 Abs. 1 HBG) ist von der obersten Dienstbehörde, für den Bereich der Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Es muß mindestens in Höhe der dem Dienstherrn für die Benutzung entstandenen Kosten bemessen werden.

(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrags zu entrichten, wenn dieser hundert Deutsche Mark übersteigt.


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