Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .94 Selbsteintrittsrecht

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§ 94 Selbsteintrittsrecht      

Bei der Beteiligung des Personalrats einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder einer Schule für Erwachsene steht das Selbsteintrittsrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 neben dem Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle auch dem Leiter des Staatlichen Schulamts zu.


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