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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 88 Vertrauensleute
(1) Die Polizeipraktikanten wählen Vertrauensleute. Ihre Interessen werden von dem für die Ausbildungsdienststelle zuständigen örtlichen Personalrat wahrgenommen. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensleute mit dem Personalrat gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Nähere über die Wahl der Vertrauensleute bestimmt der Minister des Innern.