Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .53 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats

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§ 53 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats      

Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 bis 6 und § 51 Abs. 1 und 3, für Gesamtpersonalräte nach § 52 Abs. 2 auch § 51 Abs. 2 entsprechend.


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