Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .27 Ruhen der Mitgliedschaft

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§ 27 Ruhen der Mitgliedschaft      

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Vornahme von Amtshandlungen verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines Angestellten oder Arbeiters, solange ihm die Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten untersagt oder auf eine Klage wegen fristloser Entlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.


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