Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .80 Richter und Staatsanwälte

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§ 80 Richter und Staatsanwälte      

§§ 77 und 78 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, die an eine Verwaltung oder an einen Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.


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