Besoldung Hessen |
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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 49 Teilnahme des Dienststellenleiters
Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen der Tätigkeitsbericht erstattet wird und die auf seinen Wunsch einberufen sind. Er ist von dem Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig zu verständigen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.