Besoldung Hessen
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Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .49 Teilnahme des Dienststellenleiters

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§ 49 Teilnahme des Dienststellenleiters      

Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen der Tätigkeitsbericht erstattet wird und die auf seinen Wunsch einberufen sind. Er ist von dem Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig zu verständigen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.


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