Besoldung Hessen
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Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .29 Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern

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§ 29 Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern      

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Bei der Wahl der Stellvertreter sollen die Gruppen und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften berücksichtigt werden.


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