Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .17 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

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§ 17 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat      

(1) Spätestens acht Wochen vor Beginn des Zeitraums für die nächsten allgemeinen Personalratswahlen (§ 15) bestellt der Personalrat mindestens drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Wahlvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstandes soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.

(2) Besteht sechs Wochen vor Beginn des Zeitraums für die nächsten allgemeinen Personalratswahlen (§ 15) kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Abs. 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.


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