Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 114 Außerkrafttreten von Dienstvereinbarungen

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§ 114 Außerkrafttreten von Dienstvereinbarungen        

Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 53 widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Zuständigkeit und Befugnisse der Personalvertretungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.


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