Hessisches Umzugskostengesetz: § 14 Zuständigkeitsregelung

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§ 14 Zuständigkeitsregelung   

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für

1. die Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,

2. die Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2,

3. die Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2,

4. die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und

5. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld.


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