Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2026/2027) - Gesetzentwurf -

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Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2026/2027) - Gesetzentwurf - 

A. Problem

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, seine Beamtinnen und Beamten
sowie die Richterinnen und Richter amtsangemessen zu alimentieren. Das Bundes
verfassungsgericht hat in einer langjährigen Entscheidungslinie die Grundsätze zur
Bemessung der Höhe der Besoldung und Versorgung herausgearbeitet und die maß
geblichen Einflussfaktoren konkretisiert. Beginnend mit Entscheidungen im Jahr
2015 (Urt. v. 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Beschl. v. 17. November 2015 – 2 BvL
19/09) und im Anschluss daran im Jahr 2020 (Beschl. v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18,
2 BvL 6/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen jüngeren Entschei
dungen, zuletzt in dem Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u.a.
seine Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 5 GG wesentlich fortentwickelt, indem es sie
methodisch neu gefasst hat.

In Abkehr von seiner ständigen Rechtsprechung bestimmt das Bundesverfassungs
gericht die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Min
destbesoldung nun nach dem Median-Äquivalenzeinkommen. Die Höhe der Grund
sicherung wird nicht mehr in Bezug genommen. Die Besoldung muss mindestens so
bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquiva
lenzeinkommens erreicht.

Unverändert stehen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beam
ten, der Richterinnen und Richter sowie der versorgungsberechtigten Personen in
einer Wechselbeziehung zu der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, den Verbrau
cherpreisentwicklungen sowie den Entwicklungen der Gehälter und Löhne in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst insgesamt.

Geändert hat sich jedoch die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen
Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemei
nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstan
dards im gebotenen Maß Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung). Das
Bundesverfassungsgericht hat die methodischen Vorgaben für die Parameter der ers
ten Prüfungsstufe verändert: Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besol
dungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichs
größen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für
die Erstellung der Indizes nunmehr ein festes Basisjahr (1996) den Ausgangspunkt.
Auch für die Berechnung der Indizes sind darüber hinaus konkrete neue Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten.

Einer der maßgeblichen Einflussfaktoren auf die Bezüge ist die Entwicklung der
Entgelte für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Damit wird einer Ab
koppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegenge
wirkt.

Durch die Tarifeinigung vom 27. März 2026 steigen die Einkommen der Tarifbe
schäftigten des Landes zum 1. Juli 2026 um 3,0 Prozentpunkte, mindestens 110
Euro, und zum 1. Oktober 2027 um weitere 2,8 Prozentpunkte. Die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter so
wie der versorgungsberechtigten Personen selbst sind zuletzt durch das Gesetz über
die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpas
sung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025)
vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34), geändert durch Gesetz vom
6. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 17), um 5,5 Prozentpunkte erhöht worden.
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Da die Beamtenversorgung an die Entwicklung in der Besoldung systembedingt an
knüpft, gelten für die Gesamtabwägung die für die Besoldung maßgeblichen Erwä
gungen entsprechend.

D. Lösung

Für das Jahr 2026 sollen, dem in Art. 33 Abs. 5 GG mit dem Alimentationsprinzip
verankerten Verfassungsauftrag und dem gesetzlichen Auftrag aus § 16 HBesG fol
gend, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter
an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst und die
verfassungskonforme Alimentation in Hessen wiederhergestellt werden.

Aufgrund der allgemein zu beobachtenden Preissteigerungen sowie der allgemeinen
Entwicklung der Löhne ist eine Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbe
züge angezeigt.

Dieses Gesetz berücksichtigt die in der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öf
fentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 27. März 2026 vereinbarten Einkom
mensverbesserungen: Die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen
und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der versorgungsberechtigten Per
sonen werden linear zum 1. Juli 2026 um 3,02 Prozentpunkte, die Grundgehälter
um mindestens 110 Euro, und zum 1. Oktober 2027 um 2,8 Prozentpunkte erhöht
und damit zeitgleich und systemgerecht angepasst.

Durch die lineare Anpassung nehmen alle Beamtinnen und Beamten sowie Richte
rinnen und Richter gleichermaßen an den Besoldungserhöhungen teil. Der zusätzli
che Mindestbetrag dient dazu, den Abstand der unteren Besoldungsgruppen zur Min
destalimentation weiter zu verbessern.

Zudem wird auch die tarifliche Erhöhung der Zulagen für Wechselschichtdienst und
für Schichtdienst auf den Besoldungsbereich übertragen. Gleichzeitig wird dadurch
eine Zusage aus dem Koalitionsvertrag zwischen den Fraktionen der CDU und SPD
für die 21. Legislaturperiode 2024 bis 2029 umgesetzt und erfüllt. Im Anschluss an
das Zulagenerhöhungsgesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65) erfolgt
damit im Rahmen der Weiterentwicklung und Schaffung eines zeitgemäßen Zula
genwesens ein weiterer Schritt.

Des Weiteren wird der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags für die ersten
beiden Kinder maßvoll erhöht.

Schließlich wird zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Hessen
die Eingangsbesoldung in der Besoldungsordnung A durch den Wegfall der ersten
Erfahrungsstufe in allen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A angehoben.

Quelle: Hessischer Landtag · 21. Wahlperiode · Drucksache 21/4421 vom 12.05.2026 


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Red 20260610 / Red 20260512 

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