Hessisches Besoldungsgesetz: § .8a Zuständigkeitsregelung

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§ 8a Zuständigkeitsregelung   

Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.


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