Hessisches Besoldungsgesetz: § .3 Festlegung besonderer Eingangsämter

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§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter   

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,
das Amt der Besoldungsgruppe A 3,

2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes
das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 3,

3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei
das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.


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