Besoldung Hessen
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Hessisches Besoldungsgesetz: § .8 Sonstige Regelungen

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§ 8 Sonstige Regelungen   

Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.


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