Hessisches Besoldungsgesetz: § .4 Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft

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§ 4 Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft   

Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.


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