Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § ..6 Erlöschen der Versorgungsbezüge und des Anspruchs auf Altersgeld wegen Verurteilung

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§ 6 Erlöschen der Versorgungsbezüge und des Anspruchs auf Altersgeld wegen Verurteilung

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein Anspruchinhaber auf Altersgeld,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in der jeweils geltenden Fassung zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter oder als Anspruchinhaber auf Altersgeld. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte oder der Anspruchinhaber auf Altersgeld aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes (GG) ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 34 und 35 des Landesbeamtengesetzes (LBG) finden entsprechende Anwendung.


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