Hessisches Sonderzahlungsgesetz: § .8 Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

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§ 8 Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften   

Die bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind um die Sonderzahlungen nach §§ 5 bis 7 zu erhöhen.


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