Hessisches Sonderzahlungsgesetz: § .6 Sonderbetrag für Kinder

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§ 6 Sonderbetrag für Kinder   

Berechtigte erhalten neben dem Grundbetrag für jedes Kind, für das ihnen für den jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro.


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