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§ 20 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Abs. 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.