Beamtenversorgungsgesetz Hessen: § ..1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richter des Landes.


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