Hessisches Umzugskostengesetz: § 15 Übergangsvorschriften

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§ 15 Übergangsvorschriften   

(1) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung dieses Gesetzes zugesagt worden, so wird auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung dieses Gesetzes zugesagt worden, so beginnt die Frist des § 2 Abs. 3 mit der Verkündung.


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