Besoldung Hessen |
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.
Berechtigte sind:
1. Personen, die im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen oder in diesen Geltungsbereich abgeordnet sind,
2. die in Nr. 1 bezeichneten Personen, wenn sie in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
3. Hinterbliebene der in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft einer der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.