Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § .4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

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§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht   

§ 2 gilt nicht für Vergütungen für

1. Tätigkeiten von Hochschullehrern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,

2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,

3. die Teilnahme an Prüfungen,

4. Tätigkeiten als Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,

5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

6. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Chemikern, Biologen oder Physikern für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vergütungen zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,

7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, soweit diese zwölftausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen,

8. die Tätigkeit als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,

9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden,

10. die Tätigkeit als Hessischer Datenschutzbeauftragter, soweit die Vergütung vierundzwanzigtausend Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt.


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