Hessische Laufbahnverordnung: § 25 Übertragung der Entscheidungsbefugnis

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§ 25 Übertragung der Entscheidungsbefugnis      

Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach dieser Verordnung zustehende Entscheidungsbefugnis für den Bereich der Landesverwaltung auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.


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