Hessische Laufbahnverordnung: § 21 Allgemeines

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§ 21 Allgemeines    

(1) Eignung und Leistung des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre, auf sein Verlangen alle drei Jahre, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann für bestimmte Beamtengruppen Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. Bei Beamten, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann von einer Beurteilung abgesehen werden.


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