Hessische Laufbahnverordnung: § 18 Technischer Verwaltungsdienst

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§ 18 Technischer Verwaltungsdienst    

Referendare des bautechnischen, maschinen- und elektrotechnischen, vermessungstechnischen und gartenbaulichen Verwaltungsdienstes und des technischen Dienstes im Bergfach, die die zweite Staatsprüfung bestanden haben, scheiden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung eröffnet wird, aus dem Beamtenverhältnis aus.


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