Hessische Laufbahnverordnung: § 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

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§ 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen    

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können im Rahmen der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Altersgrenzen festsetzen, sofern dies nach den Besonderheiten einzelner Laufbahnen erforderlich ist.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgeschrieben werden, daß während des Vorbereitungsdienstes eine Zwischenprüfung abzulegen ist.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können für die Bewertung der Einzelleistungen halbe Noten erteilt oder die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.


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