Beihilfeverordnung des Landes Hessen: § 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

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§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.


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