Beihilfeverordnung des Landes Hessen: § 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden,
5. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024