Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG)

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Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG)

Stand: 13.12.2002

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Errichtung
§ 3 Zweck
§ 4 Rechtsform
§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel des Landes
§ 6 Zuführung der Mittel
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
§ 8 Vermögenstrennung
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Jahresrechnung
§ 11 Beirat
§ 12 Auflösung
§ 13 Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von sonstigen Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 2 Errichtung

(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen".
(2) Das Sondervermögen setzt sich aus
1. der nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu bildenden Versorgungsrücklage,
2. einer zusätzlichen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen,
3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken sowie
4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen
zusammen.
(3) Die sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 haben einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu errichten, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 13.

§ 3 Zweck

(1) Die Sondervermögen dürfen nach § 7 nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben der Dienstherren nach § 1 verwendet werden.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4 Rechtsform

(1) Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen des Landes ist Wiesbaden.

§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel des Landes

(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet die Versorgungsrücklage des Landes und deren Mittel. Es kann sich dabei Dritter bedienen.
(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Das Nähere regeln vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages.

§ 6 Zuführung der Mittel

(1) Zuführungen zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres. Auf diese Zuführungen sind bis zum 15. Juni des jeweils laufenden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Zuführungsbeträge zu leisten, die mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen sind. Die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres beziehungsweise der Vorjahre ergebenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) Auf Zuführungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die abzuführenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(3) Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans jeweils bis spätestens zum 1. Juni für die vorangegangenen 12 Monate.

§ 7 Verwendung des Sondervermögens

Die Mittel der Versorgungsrücklage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind nach Abschluss der Zuführung (§ 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab dem 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Mittel der übrigen Rücklagen sind dem Zweck des § 3 entsprechend zu verwenden. Sie sollen nicht vor dem 1. Januar 2018 verwendet werden. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen ist durch Gesetz zu regeln.

§ 8 Vermögenstrennung

Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9 Wirtschaftsplan

Das Ministerium der Finanzen stellt für die Versorgungsrücklage des Landes für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.

§ 10 Jahresrechnung

(1) Das Ministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11 Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen des Landes wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und der Jahresrechnung zu hören.
(2) Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den Beirat. Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen (Vorsitz), des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Hessen -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesverband Hessen - sowie des Deutschen Richterbundes - Landesverband Hessen - berufen. Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute Entsendung oder Berufung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Beirats ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Die sonstigen Dienstherren können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden.
(4) Die Sondervermögen zahlen an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung

Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres jeweiligen Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13 Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, zur Sicherung ihrer Versorgungsaufwendungen eine Versorgungsrücklage (Sonderrücklage) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu bilden. § 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. Die Zuführung, Anlage und Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


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