Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .44 Allgemeines

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Baden-Württemberg

§ 44 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 45 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst folgende, nach den Regelungen dieses Gesetzes normierte Zahlungen:
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 46,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47),
3. Heilverfahren (§§ 48 und 49),
4. Unfallausgleich (§ 50),
5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 51 bis 54),
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 55 bis 58),
7. einmalige Unfallentschädigung (§ 59),
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 60).
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 54.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024