Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § 105 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

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§ 105 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

(1) Der Hinterbliebenenversorgung nach einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten ist das von dem Verstorbenen bezogene Ruhegehalt zugrunde zu legen. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (§§ 33 und 34) 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
(2) Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 13 erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.


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