Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § 101 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

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§ 101 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. März 2011 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 31. Januars 2015 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 28. Februar 2011 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage verringert, bis 855 Tage erreicht sind.
(3) In den Fällen einer freiwilligen Weiterarbeit jenseits der jeweils maßgeblichen Altersgrenze nach § 36 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 des Dienstrechtsreformgesetzes, werden die Ausbildungszeiten nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Erreichens der maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze bestand, berücksichtigt.
(4) Ergibt die Berechnung des Ruhegehalts nach § 102 Abs. 5 bis 7 unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach § 102 Abs. 5 bis 7 einen Differenzbetrag, der größer ist, als der sich aus der Tabelle nach Absatz 5 für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebende Betrag (Kürzungsbetrag), so ist neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszulage zu zahlen. Für die Berechnung der Ausgleichszulage ist zunächst die Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das sich nach § 102 Abs. 5 bis 7 unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt und dem jeweiligen Kürzungsbetrag nach Absatz 5 zu ermitteln. Die Ausgleichszulage berechnet sich durch Abzug des Ruhegehalts, das sich nach § 102 Abs. 5 bis 7 ergibt, von dem nach Satz 2 ermittelten Betrag.
(5) Für die Berechnung nach Absatz 4 sind für die jeweiligen Besoldungsgruppen, einschließlich etwaiger Zulagen nach §§ 43 bis 46 LBesGBW, folgende Kürzungsbeträge anzusetzen:

 Besoldungsgruppe/n  Kürzungsbetrag in Euro
 A 9  35,70
 A 10  39,83
 A 11  44,18
 A 12  48,52
 A 13  53,68
 A 14  59,21
 A 15  66,57
 A 16  73,92
 B 1  65,65
 R 1  67,32
 B 2  76,06
 R 2  73,30
 B 3, R 3  80,47
 B 4, R 4  85,08
 B 5, R 5  90,38
 B 6, R 6  95,38
 B 7, R 7  100,24
 B 8, R 8  105,31
 B 9, R 9  111,61
 B 10  131,16
 R 10  136,73
 B 11  136,20
 C 1, W 1  52,76
 C 2  64,25
 C 3, W 2  71,41
 C 4, W 3  81,99

(6) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 5 ist entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11 zu dynamisieren.
(7) Das nach § 27 Abs. 1 berechnete Ruhegehalt wird um die Ausgleichszulage nach Absatz 4 erhöht. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt die Ausgleichszulage als Teil des Ruhegehalts.


 

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